Wie sich jetzt zeigt, hat die Bundesregierung durch diese Freigabe auf einen bedeutenden Teil der Subsidiarität im Gesundheitswesen leichtfertig verzichtet. Diese Subsidiarität hat der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung immer bestätigt, und er hat mit dem für viele überraschenden Urteil keineswegs seine bisherige Linie verlassen. Vielmehr hat er immer geltendes EU-Recht bekräftigt, nachdem die nationalen Behörden für die Organisation und Bereitstellung der Gesundheitsversorgung zuständig sind.
Im konkreten Fall hat hingegen der EuGH konsequent im Sinne europäische Wettbewerbsstandards entschieden, nachdem durch die Legalisierung des Versandhandels durch die deutsche Gesetzgebung ein Versand von Rx-Arzneimitteln vom Ausland nach Deutschland nicht zu widersprechen war.
Diese Fehlentscheidung des deutschen Gesetzgebers sollte zeitnah durch die Wiedereinführung eines Versandhandelsverbots korrigiert werden. Arzneimittel – und erst recht verschreibungspflichtige Arzneimittel – eignen sich nicht für einen Wettbewerb beim Patienten.
Bei Arzneimitteln handelt es sich um Güter der besonderen Art, die besonders zu schützen sind. Dies wurde bisher u.a. dadurch gewährleistet, dass Arzneimittel einer Preisbindung unterliegen, so dass Wettbewerb beim Patienten mit diesen besonderen Gütern ausgeschlossen war (und derzeit in Deutschland auch noch ausgeschlossen ist). Zum anderen werden Arzneimittel von hoch qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern in einem dichten Netz von Präsenzapotheken an Patientinnen und Patienten abgegeben und umfassend erläutert. Sollte diese Versorgungsstruktur durch absehbare wirtschaftliche Auswirkungen eines durch Boni gestützten Versandhandels von Rx-Arzneimitteln von europäischen Nachbarn nach Deutschland ausgedünnt werden, bricht die wohnortnahe Versorgung mit pharmazeutischen Dienstleistungen, darunter beispielsweise ein gut organisierter Notdienst oder die Herstellung individueller Rezepturen und Sonderanfertigungen, die für den Versandhandel aus dem Ausland vollkommen unattraktiv bzw. unmöglich sind, vorhersehbar zusammen.
Die Schutzmaßnahmen des besonderen Guts Arzneimittel und die umfassende und qualitativ hervorragende Versorgung der Bevölkerung mir Arzneimitteln und pharmazeutischen Dienstleistungen stehen wegen des EuGH-Urteils derzeit zur Disposition. Die Zeichner dieser Erklärung halten jedoch alle Maßnahmen zur Sicherung der aktuellen Versorgungssituation für unverzichtbar. Daher appellieren wir an die politischen Verantwortungsträger, die Entscheidungshoheit über die Versorgungmodalitäten mit hochwirksamen Arzneimitteln durch ein Versandhandelsverbot von Rx-Arzneimitteln nach Deutschland zurückzuholen.
Für alle Altpräsidenten der DPhG, Prof. Dr. Theo Dingermann, Prof. Dr. Ulrike Holzgrabe, Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz, Prof. Dr. Dieter Steinhilber